§ 19

RAG_17 · Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte

Es treten § 15 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1974 an, § 15 Nr. 2 und § 16 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 an, die übrigen Vorschriften am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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