§ 4 – Allgemeines

RAG_1983 · Rentenanpassungsgesetz 1983 (Artikel 18 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts - Haushaltsbegleitgesetz 1983)

(1)Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.
(2)Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten.
(3)Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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