§ 7 – Berechnung der in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 entstehenden Rentenansprüche aus der Rentenversicherung

RAV_1 · Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Für in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 entstehende Rentenansprüche gelten anstelle der in der Anlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Prozentsätze folgende Prozentsätze:
Arbeitsjahre
Faktor
51
16,45
50
15,23
49
13,98
48
12,88
47
11,58
46
10,26
45
8,91
44
7,72
43
6,31
42
4,88
41
3,60
40
2,11
39
2,35
38
0,79
unter 38
0,00

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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