§ 4 – Anpassung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

RAV_1996 · Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1996

(1)Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1996 an 21,55 Deutsche Mark.
(2)Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1996 an 17,72 Deutsche Mark.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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