§ 3 – Pflegegeld in der Unfallversicherung

RAV_1997 · Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1997

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1997 an 1.für Versicherungsfälle, für die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 537 Deutsche Mark und 2.147 Deutsche Mark monatlich,
2.für Versicherungsfälle, für die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 454 Deutsche Mark und 1.815 Deutsche Mark monatlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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