§ 4 – Anpassung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

RAV_1998 · Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1998

(1)Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1998 an 22,01 Deutsche Mark.
(2)Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 1998 an 18,87 Deutsche Mark.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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