§ 8 – Renten mit Zusatzversorgung

RAV_2 · Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

(1)Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.
(2)Die Grenzwerte betragen für
1.
Versicherte
1.500 DM,
2.
Witwen oder Witwer
900 DM,
3.
Vollwaisen
600 DM,
4.
Halbwaisen
450 DM.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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