§ 4 – Anpassung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

RAV_2000 · Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2000

(1)Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2000 an 22,43 Deutsche Mark.
(2)Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2000 an 19,52 Deutsche Mark.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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