§ 4 – Erstattung an die Deutsche Bundespost

RAV_5 · Fünfte Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Der Postrentendienst des Unternehmens Deutsche Bundespost POSTDIENST erhält für die nach dieser Verordnung vorzunehmenden Anpassungen und die Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben von den zuständigen Sozialleistungsträgern einmalig eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 1,20 Deutsche Mark pro Zahlfall.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 RAV_5 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 RAV_5 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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