§ 10 – Inhalt des Gesamtverzeichnisses

RAVPV · Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer

Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften 1.die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben,
2.die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist,
3.die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und
4.die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 RAVPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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