§ 17 – Abrufbare Angaben

RAVPV · Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer

(1)Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis den Abruf der folgenden im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben: 1.Familienname und Vorname oder Vornamen des Rechtsanwalts;
2.Berufsbezeichnung;
3.Name der Kanzlei und deren Anschrift;
4.Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der Kanzlei;
5.Internetadresse der Kanzlei;
6.Kammerzugehörigkeit.
(2)§ 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 ist entsprechend anwendbar.
(3)Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt zudem die Informationen abrufbereit zur Verfügung, die für eine Suche nach Fachanwaltsbezeichnungen, Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten erforderlich sind.
(4)Der Abruf von weiteren, in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Eintragungen im Gesamtverzeichnis darf über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis nicht ermöglicht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 RAVPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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