§ 3

RDECKINFV · Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder

Im Falle des Verdachts auf eine Deckinfektion hat der Tierhalter 1.die Rinder seines Bestandes unverzüglich durch einen Tierarzt auf das Vorliegen einer Deckinfektion untersuchen zu lassen,
2.an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standortea)Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen (Bodenauflagen) auszulegen und
b)die Bodenauflagen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
3.sicherzustellen, dassa)die Rinder seines Bestandes nur künstlich besamt werden,
b)Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden,
c)abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Kälber und Nachgeburten unverzüglich auf das Vorliegen von Erregern einer Deckinfektion untersucht werden,
d)die zur Samengewinnung benutzten Gerätschaften gereinigt und desinfiziert werden und
e)bereits gewonnener Samen bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Verdacht auf eine Deckinfektion als unbegründet erwiesen hat, nicht verwendet wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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