§ 9

RDECKINFV · Verordnung zum Schutz gegen übertragbare Geschlechtskrankheiten der Rinder

Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind 1.zur künstlichen Besamung seuchenkranker und verdächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit sie nicht unschädlich beseitigt werden,
2.Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze nach Geburten, tierärztlichen Behandlungen und bei Verunreinigungen durch krankhafte Ausscheidungen und
3.Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,
zu reinigen und zu desinfizieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 RDECKINFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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