Art. 2 – Neubildung der Rundfunkräte

RDFUNKG_NDG_1 · Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts

(1)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzeitige Amtszeit der Rundfunkräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks als beendet.
(2)Die Rundfunkräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Bis zum ersten Zusammentritt der neugebildeten Rundfunkräte nehmen die bisher bestehenden Rundfunkräte die Aufgaben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 2 RDFUNKG_NDG_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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