§ 16 – Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung
RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 04.05.2022 – VII ZB 18/18ECLI:DE:BGH:2022:040522BVIIZB18.18.0
Zur Heilung eines Mangels der Vollmacht beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch einen Inkassodienstleister.
- BSG, Urt. v. 24.09.2020 – B 9 SB 2/18 RECLI:DE:BSG:2020:240920UB9SB218R0
1. Rentenberater, die bei der zuständigen Behörde registriert sind, dürfen Rechtsdienstleistungen im Bereich des Schwerbehindertenrechts nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente oder zu Versorgungsleistungen erbringen. 2. Alterlaubnisinhaber dürfen weiterhin unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt.
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