§ 2 – Begriff der Rechtsdienstleistung
RDG · Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 12.05.2026 – KZR 6/24ECLI:DE:BGH:2026:120526UKZR6.24.0
Sammelklage-Inkasso 1. Kartellschadensersatzansprüche können grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255; vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418/21, BGHZ 234, 125 - financialright). 2. Macht es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den Zivilgerichten im Ausnahmefall praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, kann das Gericht eine auf die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrenstrennung gerichtete gerichtliche Auflage erteilen. Wird diese nicht erfüllt, liegt darin ein Missbrauch prozessualer Möglichkeiten, der zur Unzulässigkeit der Klage führt. 3. Die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einer Sammelklage begründet jedenfalls bei vertraglicher Verpflichtung des Inkassodienstleisters zur Bündelung gleichartiger Ansprüche nicht ohne Weiteres eine Interessenkollision, die zur Nichtigkeit der Abtretung führt.
- BPatG, Beschl. v. 24.11.2025 – 26 W (pat) 38/21ECLI:DE:BPatG:2025:241125B26Wpat38.21.0
- BGH, Urt. v. 19.02.2025 – VIII ZR 138/23ECLI:DE:BGH:2025:190225UVIIIZR138.23.0
1. Für das Vorliegen eines nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schadens in Gestalt der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten kommt es grundsätzlich nicht auf die zwischen dem Geschädigten und dem Dritten (hier: einem Inkassounternehmen im Rahmen des sogenannten Konzerninkassos) getroffenen Vereinbarungen über die Leistungszeit und die Art und Weise der Erfüllung der Verbindlichkeit (hier: einer Inkassovergütung) an. 2. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarten Modalitäten - wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllungs statt die Abtretung des diesbezüglichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt - zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form einer Geldzahlung an den Dritten erleidet (im Anschluss an BGH, Urteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 378, 379, 380 ff.; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 8, 12; vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 36, 62; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 4 f., 113 ff., 120 f.; vom 7. März 2023 - VI ZR 180/22, juris Rn. 3, 9). 3. Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig mit der Folge, dass die hierdurch verursachten Kosten nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 9; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, ZIP 2020, 2068 Rn. 49; jeweils mwN). 4. Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Gläubiger ein konzernverbundenes - gleichwohl aber rechtlich selbständiges - Inkassounternehmen mit der Einziehung einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner beauftragt (sogenanntes Konzerninkasso). Nur wenn im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers vorliegen, kann die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme zu verneinen sein.
- BGH, Urt. v. 24.05.2023 – VIII ZR 373/21ECLI:DE:BGH:2023:240523UVIIIZR373.21.0
Zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleisters für die Erhebung einer Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).
- BGH, Urt. v. 07.03.2023 – VI ZR 180/22ECLI:DE:BGH:2023:070323UVIZR180.22.0
Zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei einer Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG.
- BGH, Urt. v. 05.12.2022 – VIa ZR 998/22ECLI:DE:BGH:2022:051222UVIAZR998.22.0
- BGH, Urt. v. 24.10.2022 – VIa ZR 162/22ECLI:DE:BGH:2022:241022UVIAZR162.22.0
- BSG, Urt. v. 25.08.2022 – B 9 SB 5/20 RECLI:DE:BSG:2022:250822UB9SB520R0
Allein die Beantragung der Neufeststellung des Grads der Behinderung und der Zuerkennung von Merkzeichen stellt noch keine Rechtsdienstleistung dar.
- BGH, Urt. v. 13.06.2022 – VIa ZR 418/21ECLI:DE:BGH:2022:130622UVIAZR418.21.0
financialright Die Inkassoerlaubnis umfasst den Einzug von Forderungen, die ausländischem Sachrecht unterfallen.
- BGH, Versäumnisurteil v. 18.05.2022 – VIII ZR 381/21ECLI:DE:BGH:2022:180522UVIIIZR381.21.0
Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).
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