§ 2

REBFLANPFLV_02_03 · Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle für jedes Land ergebenden Höchstfläche: Land Neuanpflanzung (ha)
Baden-Württemberg 525
Bayern 118
Brandenburg 24
Hessen 48
Mecklenburg-Vorpommern 5
Nordrhein-Westfalen 4
Rheinland-Pfalz 595
Saarland 14
Sachsen 80
Sachsen-Anhalt 40
Schleswig-Holstein 10
Thüringen 71

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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