§ 3 – Verfahren und Höhe der Prämie

REBFLRODV · Verordnung über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus

Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des § 2 Gebrauch machen, haben sie in der Rechtsverordnung 1.die erforderlichen Vorschriften über das Verfahren für die Gewährung der Prämie festzulegen,
2.die Höhe der Prämie je Hektar auf Grundlage der in Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Kriterien unter Beachtung der in Artikel 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 aufgestellten Obergrenzen festzusetzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 REBFLRODV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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