§ 1 – Anzeigepflicht

REBLV · Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 REBLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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