§ 11 – Sonstige Forderungen

RECHPENSV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Im Posten "Sonstige Forderungen" sind Forderungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören auch die Forderungen aus der Vermittlung von Versicherungs- und Pensionsfondsverträgen, aus sonstigen Dienstleistungsverträgen, geleistete Kautionen, der einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder einem Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit als Gründungsstock zur Verfügung gestellte Betrag, Forderungen aus Regressen und Forderungen an Arbeitgeber, die nicht aus dem Pensionsfondsgeschäft herrühren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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