§ 37 – Lagebericht

RECHPENSV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

(1)In den Lagebericht sind zusätzlich zu den in § 289 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben aufzunehmen: 1.Angabe der betriebenen Arten von Pensionsplänen,
2.Bericht über den Geschäftsverlauf in den einzelnen Arten von Pensionsplänen.
(2)Von den Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit ist zusätzlich zu erläutern, in welcher Weise ein erhobener Nachschuss ermittelt wurde.
(3)Zusätzlich ist der Pensionsfondsvertragsbestand nach dem anliegenden Muster 4 aufzugliedern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 37 RECHPENSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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