§ 3 – Gliederung und Durchführung der Prüfung

RECHTSFACHWPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin

(1)Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche: a)Büroorganisation und -verwaltung,
b)Personalwirtschaft und Mandantenbetreuung,
c)Mandatsbetreuung im Kosten-, Gebühren- und Prozessrecht,
d)Mandatsbetreuung in der Zwangsvollstreckung und im materiellen Recht.
(2)Die schriftliche Prüfung wird in den Handlungsbereichen gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben durchgeführt und soll je Handlungsbereich mindestens zwei, höchstens vier Zeitstunden, jedoch insgesamt nicht länger als zwölf Stunden dauern. Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Handlungsbereichen mit mangelhaft und die übrigen Handlungsbereiche mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist der zu prüfenden Person in den mit mangelhaft bewerteten Handlungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Deren Dauer soll je Handlungsbereich 20 Minuten nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Note sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(3)Die mündliche Prüfung besteht aus einem praxisorientierten Situationsgespräch. Die zu prüfende Person soll dabei auf der Grundlage eines von zwei ihr zur Wahl gestellten übergreifenden praxisbezogenen Fällen nachweisen, dass sie in der Lage ist, -Sachverhalte systematisch zu analysieren, zielorientiert zu bearbeiten und darzustellen sowie
-Gespräche situationsbezogen vorzubereiten und durchzuführen.
Der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe schließt sich ein Fachgespräch an. Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten. Der zu prüfenden Person sind 20 Minuten Vorbereitungszeit zu gewähren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 RECHTSFACHWPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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