§ 46 – Aufwendungen für Kapitalanlagen

RECHVERSV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

(1)Für den Ausweis der Aufwendungen für Kapitalanlagen ist § 45 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2)Als Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen sind die dem Funktionsbereich "Verwaltung von Kapitalanlagen" zugeordneten Personal- und Sachaufwendungen auszuweisen.
(3)Die Zinsaufwendungen und sonstigen Aufwendungen für die Kapitalanlagen umfassen insbesondere: 1.die Aufwendungen für die Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, wie Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallrisiken, Abgaben und Versicherungsbeiträge;
2.Depotgebühren;
3.Vergütungen an den Treuhänder für den Deckungsstock;
4.Verluste aus Beteiligungen an rechtsfähigen Personengesellschaften;
5.Schuldzinsen für Hypotheken auf den eigenen Grundbesitz.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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