§ 60 – Konzernlagebericht

RECHVERSV · Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

In den Konzernlagebericht sind zusätzlich zu den in § 315 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die folgenden Angaben aufzunehmen: 1.Angabe der betriebenen Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;
2.Bericht über den Geschäftsverlauf im selbst abgeschlossenen Lebens-, Kranken- und Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft sowie in dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 60 RECHVERSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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