§ 13 – Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere – Posten 6

RECHZAHLV · Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen: 1.Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 „Beteiligungen“ oder im Posten 8 „Anteile an verbundenen Unternehmen“ auszuweisen sind,
2.Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und
3.vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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