§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

RECHZAHLV · Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

(1)Ordnungswidrig im Sinn des § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Absatz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses 1.entgegen § 2 in Verbindung mit §§ 9, 10 Satz 1, 2 oder Satz 4, §§ 11 bis 18, 19 Satz 1, §§ 20 bis 25, 26 Satz 1 oder Satz 3 oder § 27 Satz 1 oder Satz 3 ein dort genanntes Formblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet,
2.entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nachrangige Vermögensgegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweist,
3.entgegen § 7 einen dort genannten Betrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufgliedert oder
4.entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 29 oder § 30 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in den Anhang aufnimmt.
(2)Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluss im Sinn des § 31.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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