§ 7 – Fristengliederung

RECHZAHLV · Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute

Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern: 1.bis drei Monate,
2.mehr als drei Monate bis sechs Monate,
3.mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,
4.mehr als zwölf Monate.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 RECHZAHLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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