Verordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung
REFIREGV · 11 Normen
- § 1Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung
- § 2Form des Refinanzierungsregisters
- § 3Vollständigkeit und Richtigkeit des Refinanzierungsregisters
- § 4Bezeichnung des Refinanzierungsregisters sowie der Abteilungen und Unterabteilungen
- § 5Art und Weise der Aufzeichnung
- § 6Eintragung ausländischer Sicherungsrechte
- § 7Schutz des Refinanzierungsregisters
- § 8Begriff und allgemeine Anforderungen
- § 9Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit
- § 10Übergangsbestimmung
- § 11Inkrafttreten
Verordnung über die Form des Refinanzierungsregisters nach dem Kreditwesengesetz sowie die Art und Weise der Aufzeichnung ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.