§ 17 – Bemessungsgrundlage

RENNWLOTTG_2021 · Rennwett- und Lotteriegesetz

(1)Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 16.
(2)Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil 1.das Ergebnis des Sportereignisses für ungültig erklärt wird,
2.das Sportereignis, für das die Sportwette abgeschlossen ist, nicht stattfindet oder
3.ein Teilnehmer, auf den sich die Sportwette bezieht, an dem Sportereignis nicht teilnimmt,
mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 21), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 RENNWLOTTG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 17 RENNWLOTTG_2021 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.