§ 26 – Steuergegenstand

RENNWLOTTG_2021 · Rennwett- und Lotteriegesetz

(1)Lotterien und Ausspielungen unterliegen der Lotteriesteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich veranstaltet werden. Dies ist der Fall, wenn 1.der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung bei Abschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages mit einem im Ausland ansässigen Veranstalter erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.
(2)Als Lotterie oder Ausspielung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine angehängte Lotterie (Zweitlotterie).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 RENNWLOTTG_2021 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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