§ 23 – Öffentliche Veranstaltung

RENNWLOTTGABEST · Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Eine Lotterie oder Ausspielung im Sinne des § 26 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder diese gewohnheitsmäßig in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften veranstaltet wird. Eine Lotterie oder Ausspielung gilt als öffentlich, wenn die für die Erlaubnis zuständige Behörde sie als erlaubnispflichtig ansieht. Die Entscheidung der Erlaubnisbehörde, dass eine Veranstaltung nicht öffentlich ist, ist für Zwecke der Lotteriesteuer nicht bindend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 RENNWLOTTGABEST und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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