§ 6 – Entwicklung und erste Betriebsphase

RENT_G · Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht

(1)Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht entwickelt unter Beachtung der Vorgaben dieses Gesetzes die inhaltliche und technische Ausgestaltung des Portals und der Digitalen Rentenübersicht.
(2)Die Digitale Rentenübersicht wird in einer ersten Betriebsphase von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht mit freiwillig angebundenen Vorsorgeeinrichtungen und freiwillig teilnehmenden Nutzenden erprobt und evaluiert.
(3)Die erste Betriebsphase soll 21 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen und nach zwölf Monaten enden. Vor Abschluss der ersten Betriebsphase legt die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht dem Steuerungsgremium nach § 9 einen Evaluierungsbericht über die Erfahrungen und Ergebnisse der ersten Betriebsphase vor.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 RENT_G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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