§ 8 – Verordnungsermächtigung

RETTUNGSG · Gesetz zur Rettung von Unternehmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1.das Enteignungsverfahren nach § 3,
2.die Entschädigung nach § 4,
3.sonstige Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen einer Enteignung zur Sicherung der Finanzmarktstabilität nach § 1 erforderlich sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 RETTUNGSG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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