§ 22 – Übergangsvorschriften

REVIERJAGDMEISTERPRV · Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin

(1)Die bis zum Ablauf des 29. April 2019 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2)Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 29. April 2019 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und die sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 30. April 2019 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 29. April 2019 geltenden Vorschriften ablegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 REVIERJAGDMEISTERPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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