§ 1 – Geltungsbereich

RFBV · Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme von Sterbekassen und regulierten Pensionskassen im Sinne von § 233 Absatz 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 RFBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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