§ 2

RHEINLOTSO · Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)

1.Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt: a)für die Strecke zwischen Basel und Straßburg/Kehl,
b)für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen.
2.Das Lotsenpatent kann für beide Strecken erworben werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 RHEINLOTSO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 2 RHEINLOTSO direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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