§ 5 – Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen

RHEINSCHPERSEV_2023 · Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung

(1)Tauglichkeitsnachweise im Sinne von § 4.01 Nummer 2 und 3, § 4.02, § 7.01 Nummer 2, § 8.01 Nummer 2 und § 12.04 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung müssen von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zugelassen worden ist, ausgestellt sein.
(2)Dem Nachweis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 RHEINSCHPERSEV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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