Art. 1 – Anwendungsbereich

RHEINSCHPEV_1994 · Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

(1)Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am 1. Dezember 1993 und 18. Mai 1994 beschlossene Rheinschiffahrtspolizeiverordnung - Anlage - wird auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.
(2)Das "Handbuch Binnenschiffahrtsfunk" im Sinne des § 1.11 Nummer 2 Satz 1 und des § 4.05 Nummer 1 und 3 der Anlage ist das von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg am 25. April 1996 beschlossene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschiffahrtsfunk in der jeweils geltenden Fassung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den aktuellen Stand des Handbuches im Verkehrsblatt bekannt.
(3)Kilometerangaben für einzelne Rheinstrecken (Zweiter Teil der Anlage) haben folgende Bedeutung: Der Kilometerendpunkt schließt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 1 RHEINSCHPEV_1994 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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