Art. 2

RHIVTRCANG · Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Mai 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfeersuchen kanadischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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