Art. 1

RIASKOMVORRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die RIAS BERLIN-Kommission

Die Bestimmungen der Artikel II § 3 und Artikel III § 4, soweit nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit für die Beschäftigten der Kommission in der Bundesrepublik Deutschland berührt wird, § 7 Buchstabe a und § 9 Buchstabe a des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 (BGBl. 1954 II S. 639) finden sinngemäß auf die RIAS BERLIN-Kommission Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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