§ 6 – Auskunftserteilung

RIFLETIKETTG · Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern

(1)Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung 1.erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermittelt die erforderlichen Schriftstücke, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf dem Gebiet der besonderen Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern erforderlich ist,
2.überprüft die von einer ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilt ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2)Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat, soweit dies zur Überwachung oder Kontrolle erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung oder Kontrolle gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 RIFLETIKETTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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