§ 8

RIWG · Richterwahlgesetz

(1)Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz beruft den Richterwahlausschuß ein.
(2)Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Richterwahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 RIWG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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