§ 18 – Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes

ROG_2008 · Raumordnungsgesetz

(1)Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 1 und 2 findet § 9 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite und im Verkündungsblatt der auslegenden Behörde erfolgt. Auf Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 3 findet § 9 Absatz 1 und 4 keine Anwendung; § 9 Absatz 2 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beteiligung auf in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen beschränkt werden kann.
(2)Das Erfordernis der Veröffentlichung einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 findet auf die Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 keine Anwendung. Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 Absatz 3 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen; § 10 Absatz 1, 3 und 4 findet auf diese Pläne keine Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 ROG_2008 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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