§ 24 – Aufnahme von Erklärungen

RPFLG_1969 · Rechtspflegergesetz

(1)Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen: 1.die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung a)der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde,
b)der Revision in Strafsachen;
2.die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(2)Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen: 1.sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden;
2.Klagen und Klageerwiderungen;
3.andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind.
(3)§ 5 ist nicht anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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