§ 13 – Sitzungen des Beirats

RSFV · Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis

(1)Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal jährlich. Der Beirat ist einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde, die Geschäftsführung oder mindestens drei Mitglieder des Beirats es beantragen.
(2)Die zur Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen notwendigen personellen und materiellen Ressourcen stellt der Reisesicherungsfonds dem Beirat zur Verfügung. Sitzungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden geleitet.
(3)Zu den Sitzungen oder deren Vorbereitung können vom Beirat Sachverständige oder Auskunftspersonen herangezogen werden, wenn deren Expertise oder Teilnahme sachdienlich sind. Die für die Heranziehung notwendigen Kosten trägt der Reisesicherungsfonds.
(4)Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Beschlussfassung des Beirats im schriftlichen Verfahren oder in Verfahren der Tele- oder Videokommunikation ist zulässig. Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(5)Den Mitgliedern des Beirats werden die nachgewiesenen notwendigen Reisekosten entsprechend den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
(6)Vertreter der Geschäftsführung und der Aufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 RSFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 13 RSFV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.