§ 2 – Verträge mit Dritten

RSFV · Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis

Die Geschäftsführung gewährleistet, dass der Reisesicherungsfonds Verträge mit Dritten nur zu angemessenen und marktüblichen Konditionen schließt. Dabei berücksichtigt sie die sich aus dem Reisesicherungsfondsgesetz ergebende singuläre Marktposition des Reisesicherungsfonds. Insichgeschäfte gemäß § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfen nicht getätigt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 RSFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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