§ 9 – Geschäftsplan

RSFV · Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis

(1)Der Reisesicherungsfonds erarbeitet einen Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, wie insbesondere die folgenden gesetzlichen Aufgaben erfüllt werden sollen: 1.Bildung und Verwaltung des Fondsvermögens (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes),
2.Abschluss von Absicherungsverträgen (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes),
3.Durchführung von Absicherungsverträgen (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes), namentlich Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung (§ 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(2)Der Geschäftsplan ist jährlich durch die Geschäftsführung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 RSFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 9 RSFV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.