§ 11 – Vorlegungsverfahren
RSPREINHG · Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 09.01.2025 – I ZB 40/24ECLI:DE:BGH:2025:090125BIZB40.24.0
- BAG, Beschl. v. 19.05.2021 – 5 AS 2/21ECLI:DE:BAG:2021:190521.B.5AS2.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 11.11.2020 – 8 C 24/19ECLI:DE:BVerwG:2020:111120B8C24.19.0
- BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 2 C 11/16ECLI:DE:BVerwG:2017:060417U2C11.16.0
1. Die altersdiskriminierende Besoldung nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. (juris: BBesG J: 2002) begründet grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Dienstherrn als Arbeitgeber i.S.v. § 6 Abs. 2 AGG sowie einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch gegen den Besoldungsgesetzgeber wegen der Aufrechterhaltung der unionsrechtswidrigen Besoldungsregelungen. 2. Sind, wie bei mittelbaren Landesbeamten, Dienstherr und Besoldungsgesetzgeber nicht identisch, so kann der Beamte gegen beide isoliert vorgehen, kann aber keinen zweifachen Ausgleich beanspruchen. 3. Wegen der Vorgaben des Art. 17 RL 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000) ist § 15 Abs. 2 AGG dahingehend auszulegen, dass auch diejenigen Fälle erfasst sind, in denen der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG Folge des korrekten Vollzugs eines Besoldungsgesetzes ist, also allein auf normativem Unrecht beruht. 4. Der beim unionsrechtlichen Haftungsanspruch zur Anwendung kommende Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung hat zur Folge, dass der Anspruch erst ab dem auf die Geltendmachung folgenden Monat besteht; ihm kommt keine Rückwirkung für das gesamte Kalenderjahr zu. 5. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG und der unionsrechtliche Haftungsanspruch führen unabhängig von der Besoldungsgruppe des Beamten zu einem Zahlungsanspruch von 100 Euro/Monat. Dieser Betrag ist grundsätzlich auch bei langjähriger Aufrechterhaltung der unionsrechtswidrigen Besoldungsregelungen mangels abweichender Anhaltspunkte nicht kontinuierlich zu steigern.
- BAG, Beschl. v. 22.08.2016 – 2 AZB 26/16ECLI:DE:BAG:2016:220816.B.2AZB26.16.0
- BGH, Beschl. v. 18.03.2016 – V ZR 266/14ECLI:DE:BGH:2016:180316BVZR266.14.0
Bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts wird angefragt, ob dieser daran festhält, dass eine bayerische Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nur dann wirksam vertreten wird, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats erfolgt ist.
- BAG, Urt. v. 21.10.2014 – 3 AZR 866/12
- BAG, Urt. v. 21.10.2014 – 3 AZR 860/12
- BAG, Urt. v. 21.10.2014 – 3 AZR 690/12
- BSG, Urt. v. 17.12.2013 – B 1 KR 50/12 RECLI:DE:BSG:2013:171213UB1KR5012R0
1. Isolierte ambulante ärztliche Krankenbehandlung in Form zulässiger Psychotherapie ist regelmäßig keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne der GKV. 2. Die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche umfasst keine ärztliche ambulante Krankenbehandlung im Sinne der GKV.
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