§ 15 – Gegenstand der Entscheidung

RSPREINHG · Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

(1)Der Gemeinsame Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist vor der Entscheidung den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2)Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 RSPREINHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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