§ 3b – Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturierungsfonds

RSTRUKTFG · Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 können nach Maßgabe von § 12j Absatz 1 und 1a und § 17 verwendet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3b RSTRUKTFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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